Lastenräder mit elektrischer Unterstützung bis 25 km/h sind als Fahrräder eingestuft und dürfen sowohl auf Straßen als auch auf Radwegen fahren. Bei großen Lastenrädern kann das Fahren auf schmalen und holperigen Radwegen jedoch schnell zur Zumutung werden. Interessant ist daher folgende Ausnahmeregelung (auch für benutzungspflichtige Radwege):
Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.
(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, VvW-StVO, Randnummer 23 zu § 2).
Beim Abstellen bietet das Lastenrad gegenüber der Nutzung von konventionellen Lieferfahrzeugen Vorteile. Sie können zum einen die Abstellmöglichkeiten für Kfz nutzen: Parken am rechten Fahrbahnrand, auf zur Straße gehörenden Parkplätzen (§ 12 (4) StVO) oder Liefern / Laden auf ausgewiesenen Lieferzonen. Zusätzlich dürfen Sie mit dem Lastenrad auf dem Gehweg parken, sofern Sie dadurch niemanden behindern (Fußgänger:innen, Personen mit Kinderwagen, im Rollstuhl, u.a., siehe dazu auch Verhaltenskodex RLVD). Auch können Fahrradstellplätze genutzt werden. Durch Einführung des Zusatzzeichens 1010-69 gibt es inzwischen ausgewiesene Lastenradstellplätze, die zusätzlich zur Verfügung stehen können und für Lastenräder reserviert sind. Darüber hinaus gilt: