Zum Inhalt springen

Rechtliche Aspekte und Versicherung

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um's Thema Recht und Versicherung, die bei Lastenrädern und Anhängern im Fuhrpark zu berücksichtigen sind

Versicherung

Eine verbeulte Felge, ein Unfall im Straßenverkehr, Fremdeinwirkung oder sogar Diebstahl – egal, wie robust Ihr Lastenrad gebaut ist, gegen solche Schäden sollten Sie sich absichern.

Die gute Nachricht: Lastenräder sind Fahrräder und damit nicht kennzeichnungspflichtig. Dadurch sind die Fragen der Haftpflicht über die Betriebshaftpflicht abgedeckt. Für Fälle von Vandalismus oder Diebstahl können gesonderte Kasko-Versicherungen abgeschlossen werden – Lastenräder im Fuhrpark sind hier aber kein Neuland mehr.

Verschiedene relevante Versicherungen

Wer ein Lastenrad in den betrieblichen Fuhrpark aufnimmt, sollte folgende Aspekte bezüglich der Versicherung beachten:

Betriebshaftpflichtversicherung

  • Schäden durch nicht-kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge bis 25km/h Unterstützung, sind i.d.R. durch die Betriebshaftpflicht abgedeckt. Das gilt für alle betrieblich angeordneten Fahrten bei Werkverkehr (z.B. Fahrten zu Aufträgen oder Baustellen) und Lieferverkehr (Auslieferung eigener Produkte bzw. von Einkäufen für den Betrieb). Dem Versicherer sollte aber vor der Inbetriebnahme der Lastenräder der Besitz und die Art des Einsatzes im Betrieb angezeigt, sowie der Einschluss in die Betriebshaftpflicht vereinbart werden.

Kaskoversicherung für Lastenräder

  • Die Versicherungswirtschaft hält Kaskoversicherungen für gewerblich genutzte Lastenräder vor. Diese leisten u.a., je nach dem mit dem Versicherer vereinbarten Deckungsumfang, bei Unfall, Beschädigung, oder Verlust.
  • Die meisten Versicherungen fordern, dass ein Lastenrad über Nacht in verschlossenen Räumen oder einem abgeschlossenen Innenhof aufbewahrt wird. Über Tag muss es mit einem zertifizierten Sicherheitsschloss an- und abgeschlossen werden.
  • Zusätzlich kann es sinnvoll sein, jedes Rad mit einem GPS-Tracker zu versehen (Datenschutz beachten!). Klären Sie mit der Versicherung, inwieweit dies zu einer Prämiensenkung führen kann.

Geschäftsinhaltsversicherung und Lastenräder:

  • Lastenräder sollten, wenn keine Kaskoversicherung für das Bewegungsrisiko abgeschlossen werden soll, vom Wert her dem Geschäftsinhaltsversicherer angezeigt und in der Inhaltsversicherung mit aufgenommen werden. Diese Form der Versicherung kann Sinn machen, wenn das Lastenrad nur auf dem Werkgelände zum Einsatz kommt. Wird ein Lastenrad dann z.B. durch einen Brand im Betrieb beschädigt oder zerstört, ist es im Rahmen der Inhaltsversicherung abgedeckt.

Aspekte im Straßenverkehr

Lastenräder mit elektrischer Unterstützung bis 25 km/h sind als Fahrräder eingestuft und dürfen sowohl auf Straßen als auch auf Radwegen fahren. Bei großen Lastenrädern kann das Fahren auf schmalen und holperigen Radwegen jedoch schnell zur Zumutung werden. Interessant ist daher folgende Ausnahmeregelung (auch für benutzungspflichtige Radwege):

Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.

(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, VvW-StVO, Randnummer 23 zu § 2).

Beim Abstellen bietet das Lastenrad gegenüber der Nutzung von konventionellen Lieferfahrzeugen Vorteile. Sie können zum einen die Abstellmöglichkeiten für Kfz nutzen: Parken am rechten Fahrbahnrand, auf zur Straße gehörenden Parkplätzen (§ 12 (4) StVO) oder Liefern / Laden auf ausgewiesenen Lieferzonen. Zusätzlich dürfen Sie mit dem Lastenrad auf dem Gehweg parken, sofern Sie dadurch niemanden behindern (Fußgänger:innen, Personen mit Kinderwagen, im Rollstuhl, u.a., siehe dazu auch Verhaltenskodex RLVD). Auch können Fahrradstellplätze genutzt werden. Durch Einführung des Zusatzzeichens 1010-69 gibt es inzwischen ausgewiesene Lastenradstellplätze, die zusätzlich zur Verfügung stehen können und für Lastenräder reserviert sind. Darüber hinaus gilt:

  • Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer:innen
  • Lastenrad so abstellen, dass es nicht umfallen oder wegrollen kann.
  • Sichere Verankerung des Fahrzeugs bei längeren Standzeiten. Tipp: Beziehen Sie Informationen hinsichtlich des Abstellens auch in die Kommunikation und Schulung Ihrer Mitarbeitenden mit ein.

Allgemeiner Hinweis

Eine Normierung von Lastenrädern erfolgt durch die DIN 79010. Diese greift für Lastenräder mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 250 kg. Zu der Frage, wie Schwerlastenräder dauerhaft eingestuft werden, gibt es noch rechtlichen Klärungsbedarf.